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Rechnungskasten Rechnung schreiben
Ratgeberfach

Rechnung schreiben: Angaben, Beispiel und Generator

Eine Rechnung beginnt mit einer klaren Leistung. Hier prüfen Sie die erforderlichen Angaben und erstellen einen Entwurf im Generator.

AUF EINEN BLICKLeistung und Empfänger zuerst klären
AUF EINEN BLICKPflichtangaben aus der datierten Gesetzesquelle prüfen
AUF EINEN BLICKEntwurf vor dem Versand selbst lesen
AUF EINEN BLICKFertige Datei vor dem Versand kontrollieren

Vertiefende Ratgeber zu diesem Fach

Leere Blätter und Bleistift in einem hölzernen Setzkasten vor mintfarbener Wand.

Wie fange ich eine Rechnung an, ohne etwas zu vergessen?

Beginnen Sie nicht mit dem Layout. Schreiben Sie in einem Satz auf, wofür Ihr Kunde bezahlt: Welche Arbeit wurde erledigt, welcher Gegenstand geliefert, welcher Zeitraum abgerechnet? Wenn diese Beschreibung noch vage klingt, wird sie durch eine hübsche Vorlage nicht genauer. Erst wenn Leistung und Empfänger feststehen, lohnt es sich, die übrigen Felder auszufüllen.

Ein handschriftlicher Zettel, ein Tabellenblatt und ein Rechnungsprogramm können dieselbe praktische Frage auslösen: Findet der Empfänger die Information, die er für seine Unterlagen braucht? Die Antwort entsteht aus einer ruhigen Reihenfolge. Sie prüfen die Parteien, die steuerliche Kennung, Datum und Nummer, dann die Leistung und den Betrag. Danach lesen Sie das Dokument einmal aus Sicht des Kunden. Erkennt er, welche Arbeit gemeint ist und warum gerade dieser Betrag verlangt wird?

Nutzen Sie eine Vorlage als Ordnungshilfe, nicht als Beweis der Richtigkeit. Ein Formular kann Felder anbieten; ob die Angaben stimmen, weiß es nicht automatisch. Bei einer wiederkehrenden Leistung lohnt sich ein gleichbleibender Ablauf: Leistung im eigenen Auftrag nachsehen, Empfängerangaben übernehmen, Beschreibung konkret formulieren, Betrag kontrollieren, steuerliche Behandlung prüfen und erst dann versenden. So müssen Sie nicht jedes Mal neu überlegen, wo die Information hingehört.

Wer im Alltag zwischen Werkbank, Kundenkontakt und Ablage wechselt, braucht vor allem eine verlässliche letzte Kontrolle. Legen Sie dafür die Rechnung neben das Angebot oder die Auftragsnotiz. Markieren Sie Abweichungen bewusst, statt sie aus Gewohnheit zu übersehen. Der folgende Weg führt durch die Fragen, die dabei am häufigsten auftreten.

Wann muss überhaupt eine Rechnung ausgestellt werden?

Das Gesetz beschreibt bestimmte Fälle, in denen ein Unternehmer eine Rechnung ausstellen muss, darunter Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, an bestimmte juristische Personen sowie bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer. Der Wortlaut und die genaue Abgrenzung gehören zur Einzelfallprüfung. Die belegte Zusammenfassung steht hier: Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft oder bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer (Quelle). Für diese gesetzlich beschriebenen Fälle nennt das Gesetz eine Frist von 6 Monaten (Quelle) nach Ausführung der Leistung.

Im Gespräch hört man oft den pauschalen Satz, jede Leistung brauche sofort eine Rechnung. So einfach ist die gesetzliche Regel nicht. Eine Rechnung kann auch dann sinnvoll sein, wenn Sie sie nicht aufgrund genau dieser Vorschrift ausstellen müssen. Das ist eine Frage der Dokumentation und der Beziehung zum Kunden, keine zusätzliche Pflicht, die wir hier behaupten. Wenn Sie nicht sicher sind, welche Art von Leistung vorliegt, klären Sie die Einordnung vor dem Versand.

Ein anderes Missverständnis betrifft die Form. Eine Datei aus einer Textverarbeitung ist noch keine korrekte Rechnung, nur weil sie wie ein Geschäftsbrief aussieht. Umgekehrt macht ein schlichtes Dokument nicht automatisch einen schlechten Eindruck. Entscheidend ist, ob die Angaben zum konkreten Vorgang passen. Der visuelle Aufbau sollte das Lesen erleichtern: klarer Absender, erkennbarer Empfänger, gut auffindbare Leistungszeile und eine nachvollziehbare Summe.

Welche Pflichtangaben gehören auf eine Rechnung?

Für die allgemeine Rechnung listet § 14 Abs. 4 UStG die Angaben auf. Wir geben diese Liste nicht als Gestaltungstipp aus, sondern als gesetzlichen Prüfrahmen. Jeder Punkt unten führt zur gelesenen Gesetzesquelle. Bedingte Angaben erscheinen mit einem entsprechenden Hinweis; sie gehören nicht blind auf jede Rechnung.

  1. Name und vollständige Anschrift beider Parteien (Gesetz)
  2. Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers (Gesetz)
  3. Ausstellungsdatum (Gesetz)
  4. Fortlaufende Rechnungsnummer (Gesetz)
  5. Menge und Art der Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung (Gesetz)
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Gesetz)
  7. Entgelt nach Steuersätzen oder Steuerbefreiungen und vereinbarte Minderungen (Gesetz)
  8. Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung (Gesetz)
  9. Aufbewahrungshinweis bei Fällen nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG nur falls zutreffend (Gesetz)
  10. Wort „Gutschrift“ bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger nur falls zutreffend (Gesetz)

Gesetzestext gelesen am 04.10.2026.

Die erste Zeile der Liste enthält beide Parteien. Schreiben Sie Namen und vollständige Anschriften so, dass die Beteiligten eindeutig feststehen. § 31 UStDV erklärt die Identifizierbarkeit näher: Eindeutige Feststellung der Beteiligten genügt (Quelle). Prüfen Sie nach einer Adressänderung besonders sorgfältig, ob Ihre Vorlage noch den aktuellen Stand enthält. Ein alter Briefkopf wird durch ein neues Rechnungsdatum nicht von selbst richtig.

Bei der steuerlichen Kennung geht es um die Kennung des Ausstellers. Eine Steuernummer oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nach der allgemeinen Liste vorgesehen. Lassen Sie die Kennung nicht aus, nur weil sie in Ihrer E-Mail-Signatur steht. Die Rechnung soll als Dokument verständlich bleiben, wenn sie später ohne die begleitende Nachricht geöffnet wird.

Auch scheinbar kleine Unklarheiten erschweren die Zuordnung. Ein bloßes „Projektarbeit“ hilft Ihrem Kunden weniger als eine Beschreibung der tatsächlich abgerechneten Arbeit. Eine Rechnung sollte deshalb weder ein vollständiger Tätigkeitsbericht noch ein Rätsel sein. Wählen Sie Begriffe, die im Auftrag oder in der gemeinsamen Kommunikation wiedererkennbar sind. Im nächsten Abschnitt sehen Sie, wie Sie daraus eine präzise Leistungszeile machen.

Lupe und leere Karte liegen in den Fächern eines warmen Holzsetzkastens.

Wie beschreibe ich die Leistung verständlich?

Eine gute Leistungsbeschreibung schließt eine Lücke zwischen Ihrem Arbeitsalltag und der Ablage des Kunden. Sie wissen vielleicht genau, welches Gespräch, welche Reparatur oder welche Lieferung gemeint ist. Auf dem Dokument fehlen diese Erinnerungen. Schreiben Sie daher nicht nur eine interne Kurzform. Nennen Sie Art und Umfang der Arbeit so, dass ein Außenstehender den Vorgang mit Auftrag und Lieferung verbinden kann. Bei Gegenständen sollten Menge und Art erkennbar sein; bei Dienstleistungen Umfang und Art. Das ist Teil der gesetzlichen Liste oben.

Beispiel ohne Beträge: „Überarbeitung der Startseite nach dem vereinbarten Redaktionsbriefing“ ist aussagekräftiger als „Webarbeit“. Bei einer Werkstattleistung hilft die genaue Bezeichnung des erledigten Arbeitsschritts. Ein künstlich langer Satz ist nicht nötig. Wichtig ist die Verbindung zur Leistung, die wirklich erbracht wurde. Wenn Sie mehrere unterschiedliche Arbeiten zusammenfassen, prüfen Sie, ob der Kunde sie noch einzeln zuordnen kann.

Bei wiederkehrenden Leistungen verdient der Zeitraum besondere Aufmerksamkeit. Der Leistungszeitpunkt ist nach der allgemeinen Liste ein Rechnungsfeld. Nach § 31 UStDV kann auch die Angabe des Kalendermonats genügen: Kalendermonat kann genügen (Quelle). Diese Möglichkeit ist kein Anlass, jeden Vorgang pauschal einem Monat zuzuweisen. Die Angabe muss weiterhin zu Ihrer tatsächlichen Leistung passen. Wer eine länger laufende Betreuung abrechnet, sollte den vereinbarten Abrechnungszeitraum mit dem Auftrag abgleichen.

Eine Leistung kann sauber beschrieben und trotzdem falsch abgerechnet sein. Lesen Sie deshalb Beschreibung und Betrag nacheinander. Ist der Preis ein Einzelpreis? Welche Menge oder welcher Umfang wurde zugrunde gelegt? Sind vereinbarte Nachlässe bereits enthalten oder werden sie gesondert gezeigt? Die gesetzliche Liste verlangt die Aufteilung des Entgelts nach Steuersätzen oder Steuerbefreiungen und die Berücksichtigung vereinbarter Minderungen, soweit sie nicht bereits berücksichtigt wurden. Ein bloßer Endbetrag verdeckt diese Prüfung.

Wie berechne und zeige ich den Betrag?

Im einfachen Fall besteht die Rechnung aus einer klar bezeichneten Leistung und einer nachvollziehbaren Summe. Sobald unterschiedliche steuerliche Behandlungen zusammenkommen, wird die Darstellung anspruchsvoller. Dann reicht es nicht, verschiedene Positionen in einer einzigen undifferenzierten Zahl zu verstecken. Die allgemeine gesetzliche Liste verlangt die Gliederung des Entgelts nach Steuersätzen und Befreiungen sowie den passenden Steuersatz und Steuerbetrag oder den Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Nutzen Sie dafür die Liste und die Gesetzesquelle in diesem Guide.

Der Generator hier kann einen Entwurf mit einer Position und einem vom Nutzer gewählten Steuersatz erstellen. Er entscheidet nicht, welcher Steuersatz auf Ihre Leistung passt. Die in § 12 UStG genannten Sätze: Regelsatz 19 % (Quelle), ermäßigter Satz 7 % (Quelle). Ob Ihre konkrete Leistung unter den ermäßigten Satz fällt, ist damit nicht beantwortet. Die vollständige Zuordnung wurde für dieses Projekt nicht bestätigt und bleibt in den Daten ausdrücklich offen.

Lesen Sie vor dem Speichern noch einmal von oben nach unten: Passt der Einzelpreis zur vereinbarten Einheit? Ist die Menge plausibel? Wurde ein Nachlass nicht versehentlich doppelt abgezogen? Wurde der Steuerbetrag aus der richtigen Grundlage berechnet? Diese Fragen sind banal, solange alles stimmt, und ausgesprochen nützlich, wenn ein alter Entwurf kopiert wurde.

Eine Zahlungsinformation kann daneben praktisch sein, etwa ein klar formuliertes Zahlungsziel oder die Bankverbindung. Beides steht nicht in der Liste der Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG (Quelle). „Nicht Pflichtangabe dieser Liste“ bedeutet nicht „nie sinnvoll“. Es bedeutet nur, dass Sie praktische Informationen und gesetzliche Pflichtangaben nicht miteinander verwechseln sollten. Der Kunde soll wissen, wie er zahlen kann; die steuerliche Vollständigkeit ergibt sich aus anderen Feldern.

Warum braucht die Rechnung eine Nummer?

Die allgemeine Rechnung braucht eine fortlaufende Nummer, die der Aussteller einmalig zur Identifizierung vergibt. Die Nummer hilft, Rückfragen, Zahlungen und eigene Unterlagen einem bestimmten Dokument zuzuordnen. Das Gesetz lässt eine oder mehrere Zahlenreihen zu. Es schreibt in der gelesenen Quelle kein bestimmtes Muster mit Jahrespräfix oder Bindestrich vor. Ein vermeintlich besonders professioneller Code ist deshalb kein Selbstzweck; wichtiger ist, dass die Rechnung eindeutig wiedergefunden wird.

Prüfen Sie bei einem neuen Dokument, ob die Nummer bereits in einer anderen Rechnung steht. Eine kopierte Vorlage ist hier gefährlicher als ein leeres Blatt, denn die alte Nummer bleibt leicht übersehen. Wenn mehrere Personen Rechnungen vorbereiten, braucht es intern eine klare Stelle, die Nummern vergibt oder kontrolliert. Wie diese Arbeitsroutine aussieht, hängt von Ihrem Betrieb ab. Wir behaupten kein gesetzlich vorgeschriebenes Muster, weil das gelesene Gesetz ein solches nicht nennt.

Die verkürzte Liste für Kleinunternehmer ist ein anderer Fall. Sie enthält keine Rechnungsnummer als Pflichtfeld (Quelle). Eine freiwillige Nummer kann dennoch im Alltag helfen. Erklären Sie sich selbst, ob Sie sie für Ihre Ablage verwenden, und vermeiden Sie den Eindruck, sie sei für diese besondere Rechnung zwingend.

Was ist bei einer Rechnung als Kleinunternehmer anders?

Für eine Rechnung über eine Leistung, die unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer fällt, enthält § 34a UStDV eine eigene kürzere Angabenliste. Der Unterschied ist für das Dokument wichtig: Das Entgelt wird in einer Summe mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG gezeigt. Eine Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen. Die ausgewiesene Steuer kann sonst eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen: Kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG auslösen (Quelle).

Der Rechnungskasten hält die steuerliche Einordnung bewusst knapp. Ob die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung in Ihrem konkreten Betrieb erfüllt sind, ist eine andere Frage als die Gestaltung einer Rechnung. Die gesetzlichen Umsatzgrenzen stehen auf der Seite zur Kleinunternehmer-Rechnung, aber dieser Guide macht daraus keinen Rechner zur persönlichen Steuerbehandlung. Wenn Ihr Status unklar ist, klären Sie ihn mit dem Finanzamt oder einer qualifizierten Beratung, bevor Sie Umsatzsteuer ausweisen oder weglassen.

In der verkürzten Liste stehen Namen und Anschriften beider Parteien, eine zulässige steuerliche Kennung des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art beziehungsweise der Umfang und die Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit Befreiungshinweis. Falls tatsächlich durch den Leistungsempfänger abgerechnet wird, kommt „Gutschrift“ hinzu. Der genaue Wortlaut der Liste ist hier mit Quelle und Datum abrufbar:

  1. Name und vollständige Anschrift beider Parteien (Gesetz)
  2. Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-IdNr. des Ausstellers (Gesetz)
  3. Ausstellungsdatum (Gesetz)
  4. Menge und Art der Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung (Gesetz)
  5. Entgelt in einer Summe und Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG (Gesetz)
  6. Wort „Gutschrift“ bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger nur falls zutreffend (Gesetz)

Gesetzestext gelesen am 04.10.2026.

Eine bestimmte Musterformulierung für den Befreiungshinweis hat die gelesene Vorschrift nicht vorgegeben. Im Generator erscheint eine verständliche Formulierung. Sie ist als Entwurf gedacht; prüfen Sie auch hier, ob die Rechnung den eigenen Sachverhalt korrekt beschreibt. Die reduzierte Liste nennt weder die fortlaufende Rechnungsnummer noch das Leistungsdatum als Pflichtfeld. Das Leistungsdatum ist für diese Rechnung deshalb nicht erforderlich (Quelle). Freiwillige Angaben können Sie aufnehmen, wenn sie korrekt sind und die Rechnung klarer machen.

Was gilt für eine kleine Rechnung?

Das Steuerrecht kennt daneben die Kleinbetragsrechnung. Die Grenze liegt bei 250 € (Quelle) Gesamtbetrag. Die dafür vorgesehenen Angaben nach § 33 UStDV sind kürzer als die allgemeine Liste. Das macht ein Beleg aber nicht automatisch zur passenden Lösung für jeden Vorgang. Vor allem sollten Sie Kleinbetragsrechnung und Kleinunternehmerrechnung nicht verwechseln: Die Begriffe beschreiben verschiedene Regeln.

Im Alltag ist die Versuchung groß, den kürzesten Weg zu wählen, weil ein Betrag klein wirkt. Entscheidend ist jedoch, welche Vorschrift auf den konkreten Beleg zutrifft. Die Grenze allein ersetzt keine Prüfung. Dieser Hub konzentriert sich auf das Schreiben einer üblichen Rechnung. Wenn Ihr Fall tatsächlich unter die Sonderregel fällt, lesen Sie den Gesetzestext und passen Sie die Angaben daran an, statt aus einer allgemeinen Vorlage unbesehen Felder zu streichen.

Ist eine Gutschrift dasselbe wie eine korrigierte Rechnung?

Nein, die gesetzliche Verwendung des Wortes „Gutschrift“ beschreibt die Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Eine vorherige Vereinbarung ist dafür erforderlich: Abrechnung durch den Leistungsempfänger setzt eine vorherige Vereinbarung voraus (Quelle). Im Sprachgebrauch wird das Wort manchmal für ganz andere Dokumente verwendet. Diese Mehrdeutigkeit ist gerade auf Rechnungen unpraktisch. Wenn Sie lediglich einen Fehler in einer eigenen Rechnung berichtigen möchten, prüfen Sie den Weg der Rechnungsberichtigung, statt das Dokument automatisch „Gutschrift“ zu nennen.

Für eine Berichtigung können nach § 31 UStDV fehlende oder unrichtige Angaben in einem Dokument übermittelt werden, das die ursprüngliche Rechnung eindeutig bezeichnet. Der aus der Quelle gelesene Grundsatz lautet: Fehlende oder unrichtige Angaben können in einem Dokument berichtigt werden, das eindeutig auf die Rechnung Bezug nimmt (Quelle). Welche konkrete Korrektur bei Ihnen passend ist, hängt davon ab, was falsch war und was bereits versendet wurde. Bewahren Sie den Bezug zwischen den Dokumenten nachvollziehbar auf.

Der Generator bietet einen Schalter für die Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Er ändert die Bezeichnung des Entwurfs, entscheidet aber nicht, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich vorliegt. Aktivieren Sie ihn nur, wenn Ihr Vorgang diese Voraussetzung erfüllt. Wenn Sie ein normales Dokument selbst ausstellen, bleibt die Überschrift „Rechnung“.

Wie lange bewahre ich die Rechnung auf?

Für Unternehmer nennt § 14b UStG eine Aufbewahrungsdauer für ausgestellte und erhaltene Rechnungen. Die Frist beträgt 8 Jahre (Quelle); sie beginnt nach der gelesenen Vorschrift mit dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung. Das ist ein guter Grund, Rechnungen nicht nur zu versenden, sondern auch geordnet wiederfinden zu können. Der Speicherort allein genügt als Ordnungssystem kaum, wenn Dateiname, Kundenzuordnung und Korrekturen durcheinandergeraten.

Prüfen Sie, ob Ihre Ablage die ursprüngliche Rechnung und spätere Berichtigungen zusammen sichtbar hält. Bei einer Textvorlage kann das ein bewusst gepflegtes Verzeichnis sein, bei einem Programm eine eindeutige Zuordnung im Vorgang. Die technische Lösung ist eine praktische Entscheidung. Die gesetzliche Dauer und der konkrete Aufbewahrungsfall bleiben an die Quelle gebunden, nicht an ein Werbeversprechen der Software.

Kann ich die Rechnung direkt hier vorbereiten?

Ja. Der Rechner auf dieser Seite ist ein Entwurfswerkzeug. Er arbeitet im Browser; seine Eingaben werden nicht an uns gesendet. Sie können Namen, Anschriften, Leistung und Betrag eintragen, eine Vorschau sehen und den Entwurf im Druckdialog als PDF speichern. Eine lokale Vorlage wird erst gespeichert, wenn Sie das ausdrücklich bestätigen. Auf einem gemeinsam genutzten Gerät sollten Sie vor dem Verlassen prüfen, ob dort noch eigene Angaben gespeichert sind.

Das Werkzeug kontrolliert, ob Felder ausgefüllt sind, die zur jeweils gewählten Angabenliste gehören, und ob die Eingaben für seine Berechnung plausibel sind. Es prüft nicht, ob eine Anschrift tatsächlich vollständig, eine Kennung gültig oder eine Leistungsbeschreibung fachlich zutreffend ist. Der Schalter „Kleinunternehmer“ verändert die Liste und die Darstellung der Umsatzsteuer. Er prüft nicht Ihren steuerlichen Status. Ein deaktivierter Druckknopf weist auf offene Felder hin; ein aktivierter Druckknopf ist keine Bestätigung durch eine Behörde.

Wenn Ihr Dokument mehrere Positionen mit verschiedenen steuerlichen Behandlungen, Anzahlungen oder grenzüberschreitende Sachverhalte enthält, reicht der einfache Generator möglicherweise nicht aus. Verwenden Sie dann eine Lösung, die diese Vorgänge nachvollziehbar abbildet, und lassen Sie die rechtliche Einordnung bei Bedarf prüfen. Gerade komplizierte Rechnungen werden nicht dadurch richtig, dass man alle Informationen in ein freies Hinweisfeld schreibt.

Rechnungsgenerator

LOKALER ENTWURF

Ihre Eingaben bleiben im Browser und werden nicht gesendet. Prüfen Sie die Angaben vor dem Versand.

Angaben für die vollständige Rechnung

Dieser Entwurf enthält eine Position mit einem Steuersatz. Den passenden Steuersatz wählen Sie selbst. Die Zuordnung von Leistungen zum ermäßigten Satz wird hier nicht beurteilt. Bei Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

RECHNUNGSKASTEN · ENTWURFGrau = frei erfundene Musterangaben
MusterfirmaMusterstraße 1, 12345 Musterstadt
BeispielkundinBeispielweg 2, 54321 Beispielstadt

Rechnung

Nummer: 2026-001Datum: TT.MM.JJJJ

Leistungsdatum: TT.MM.JJJJ

LeistungMengeEinzelpreisBetrag
Beispielleistung1100,00 €100,00 €

Im Druckdialog „Als PDF speichern“ wählen. Der Entwurf ersetzt keine individuelle Prüfung.

Quellen: § 14 UStG, § 34a UStDV, § 12 UStG. Stand: 04.10.2026.

Wann ist eine Vorlage genug, wann hilft ein Programm?

Eine Vorlage passt, wenn Ihr Ablauf überschaubar bleibt und Sie die Felder selbst zuverlässig prüfen. Sie kann gut aussehen, ohne Sie mit Menüs abzulenken. Der Nachteil zeigt sich bei Wiederholungen: Namen werden erneut eingegeben, Nummern von Hand fortgeführt, alte Dateien kopiert und Änderungen in mehreren Varianten verteilt. Wer regelmäßig dieselbe Art von Rechnung schreibt, sollte beobachten, wo die eigene Routine Fehler ermöglicht.

Ein Rechnungsprogramm kann Felder, Kontakte und Abläufe zusammenhalten. Ob das für Sie nützlich ist, hängt weniger vom Namen des Produkts als von Ihrem Vorgang ab. Schreiben Sie nur gelegentlich eine einfache Rechnung? Müssen Sie Angebote und Rechnungen verbinden? Soll die Buchführung im selben Arbeitsfluss liegen? Gibt es jemanden, der später Informationen nachprüfen muss? Eine kurze Beschreibung Ihres tatsächlichen Ablaufs hilft mehr als die längste Funktionsliste.

Auf dem Rechnungsprogramm-Fach finden Sie die anhand der Anbieterpreise dokumentierten Produkte. Der Software-Finder lässt nur bestätigte Eigenschaften als Filter gelten. Wenn eine Funktion auf der gelesenen Preisseite nicht eindeutig einem Tarif zugeordnet war, bleibt dieser Funktionspreis unbekannt. Das schützt vor einer scheinbar günstigen Auswahl, die sich beim Anbieter als anderer Tarif herausstellt.

Eine Vorlage und eine Software schließen sich nicht gegenseitig aus. Viele Selbstständige beginnen mit einer Vorlage, verstehen dabei ihre Pflichtangaben und wechseln erst dann, wenn die wiederkehrenden Schritte Zeit kosten. Andere brauchen sofort eine strukturierte Ablage, weil mehrere Personen am Vorgang arbeiten. Für beide Wege gilt: Die Verantwortung für richtige Angaben bleibt bei der Person, die die Rechnung ausstellt.

Was sollte ich vor dem Versand noch einmal prüfen?

Schauen Sie nicht nur auf die Summe. Lesen Sie zunächst Absender und Empfänger wie jemand, der Ihre Arbeit nicht kennt. Vergleichen Sie die Leistungsbeschreibung mit dem Auftrag. Prüfen Sie Datum, Nummer und steuerliche Kennung in der Liste, die zu Ihrer Rechnung passt. Sehen Sie nach, ob der gewählte Steuersatz oder der Befreiungshinweis begründet ist. Prüfen Sie bei einer Berichtigung den Bezug zum ursprünglichen Dokument.

Dann betrachten Sie den praktischen Weg des Kunden: Ist klar, wann und wie er zahlen soll, falls Sie diese Angaben machen möchten? Ist das Dokument lesbar, wenn es ohne Ihre E-Mail geöffnet wird? Lässt sich Ihre eigene Kopie später eindeutig wiederfinden? Diese letzte Runde dauert weniger lang als eine Rückfrage, die Wochen später aus einer unklaren Rechnung entsteht.

Wenn eine dieser Fragen offen bleibt, ist das kein Anlass, eine vage Formulierung zu verstecken. Halten Sie den Entwurf zurück, klären Sie die Information und senden Sie erst die überprüfte Fassung. Für besondere Fälle, die dieser Guide nicht abdeckt, ist eine individuelle Auskunft die bessere Abkürzung als eine weitere Vorlage.

Häufige Fragen

Was muss ich beachten, wenn ich eine Rechnung schreibe?

Klären Sie zuerst den wirklichen Leistungsumfang und den Empfänger. Für die allgemeine Rechnung prüfen Sie die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG (Quelle): Beteiligte, Steuerkennung, Ausstellungsdatum, Nummer, Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt und steuerliche Behandlung. Sonderfälle können weitere Angaben verlangen. Lesen Sie den fertigen Beleg vor dem Versand aus Sicht des Kunden und gleichen Sie ihn mit Auftrag und Betrag ab.

Wie muss ich als Freiberufler Rechnungen stellen?

Die Berufsbezeichnung allein bestimmt nicht die Felder Ihrer Rechnung. Für den allgemeinen Fall gilt die Liste aus § 14 Abs. 4 UStG (Quelle). Wenn eine konkrete Leistung unter die Kleinunternehmerbefreiung fällt, gilt für diesen Beleg die verkürzte Liste nach § 34a UStDV (Quelle). Beschreiben Sie die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich und prüfen Sie, welche steuerliche Behandlung für Ihren Fall zutrifft.

Was macht eine Rechnung ungültig?

Ein Fehler ist nicht mit einer einzigen pauschalen Folge erklärt. Fehlen Angaben oder sind sie falsch, prüfen Sie die betroffene Rechnung und berichtigen Sie sie nachvollziehbar. Die gelesene Verordnung beschreibt eine Berichtigung in einem Dokument, das eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt: Fehlende oder unrichtige Angaben können in einem Dokument berichtigt werden, das eindeutig auf die Rechnung Bezug nimmt (Quelle). Für die Wirkung eines konkreten Fehlers ist der Einzelfall maßgeblich.

Wann darf ich eine Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben?

Das hängt von der steuerlichen Behandlung der konkreten Leistung ab. Bei einer unter die Kleinunternehmerbefreiung fallenden Leistung wird das Entgelt in einer Summe mit einem Befreiungshinweis gezeigt: Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Quelle). Ein unberechtigter Steuerausweis kann Folgen haben: Kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG auslösen (Quelle). Diese Seite prüft nicht, ob Sie persönlich die Voraussetzungen der Befreiung erfüllen.

Wie schreibe ich als Kleinunternehmer eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer?

Für eine tatsächlich befreite Leistung nennt § 34a UStDV (Quelle) eine eigene Liste: Beteiligte, zulässige Steuerkennung, Ausstellungsdatum, Beschreibung der Leistung, Entgelt in einer Summe und Hinweis auf die Befreiung. Zeigen Sie keinen unberechtigten Steuerbetrag und lesen Sie die exportierte Fassung vor dem Versand. Der eigene Rechnungsleitfaden führt durch die Felder.

Quellen und Stand

Stand: 04.10.2026 · Redaktion: Mira Feldmann, schreibt über Rechnungen und Arbeitsabläufe. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Einzelfragen: Steuerberater oder Finanzamt.

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