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Werkstatttisch mit einem Stück Leder, Schneidematte und Werkzeugen vor einer petrolfarbenen Wand.
Ratgeberfach

Rechnung schreiben als Klein­unternehmer: so liest Ihr Kunde sie

Mira Feldmann, schreibt über Rechnungen und ArbeitsabläufeStand: 04.10.202612 Min. Lesezeit

Wechseln Sie für fünf Minuten die Seite. Sabine Beispiel, erfunden, führt das Büro einer kleinen Hausverwaltung und bekommt jeden Morgen fünf bis sechs Rechnungen. Vier davon sortiert sie in unter zehn Sekunden: Absender erkannt, Leistung klar, Betrag gesehen, Konto notiert. Bei der fünften, von einem Gartenbauer, bleibt sie hängen. Nicht weil etwas fehlt, sondern weil etwas anders ist: keine Mehrwertsteuer, kein Netto, kein Brutto, nur eine Summe und ein Satz mit „§ 19“. Sie legt die Rechnung beiseite und schreibt sich eine Rückfrage auf.

Diese Rückfrage ist die eigentliche Messlatte für eine Rechnung ohne Steuerzeile. Das Gesetz sagt, was auf das Blatt gehört. Der Kunde entscheidet in Sekunden, ob das Blatt bei ihm durchläuft oder liegen bleibt. Der Artikel führt Sie deshalb durch dieselbe Rechnung zweimal: erst aus der Sicht des Schreibenden, mit den gelesenen Quellen, dann aus der Sicht des Empfängers, mit den Fragen, die ein Dokument ohne Steuerzeile auslöst.

Die zehn Sekunden auf der Empfängerseite

Sabine liest nicht von oben nach unten, sondern springt. Zuerst sucht sie den Absender, dann den Betrag, dann die Leistung, dann das Zahlungsziel und die Kontonummer. Erst wenn etwas nicht passt, liest sie genauer. Für eine Rechnung ohne Steuerzeile bedeutet das: Die Angaben, die das Gesetz verlangt, müssen dort stehen, wo ein suchendes Auge sie findet.

  • Der Absender steht oben, mit Namen und Anschrift. Die Steuerkennung steht in der Nähe, damit Sabine nicht danach suchen muss.
  • Das Datum steht gut sichtbar, am besten gemeinsam mit einer Nummer, falls Sie eine vergeben.
  • Die Leistung hat eine eigene Zeile, in der der Kunde seine Bestellung wiedererkennt.
  • Die Summe ist eine einzige Zahl, nicht umringt von Netto und Brutto.
  • Der Hinweis steht direkt unter der Summe, nicht im Fußtext.

Das ist keine Gestaltungsvorschrift, sondern die Erfahrung dessen, der Rechnungen liest. Es deckt sich aber mit der gesetzlichen Liste, die wir im nächsten Abschnitt ansehen.

Werkzeuge und ein Lederportemonnaie auf einer grünen Schneidematte.
(Foto: Anna Tarazevich, Pexels License (kostenlose Nutzung))

Welche 10 Bestandteile einer Rechnung sind Pflicht?

Die Frage kommt oft in dieser Form, weil in vielen Ratgebern von „den zehn Pflichtangaben“ die Rede ist. Gemeint ist die allgemeine Liste nach § 14 Abs. 4 UStG (Quelle). Sie enthält zehn Punkte, von denen zwei nur in bestimmten Fällen gelten: der Aufbewahrungshinweis für den Empfänger und das Wort „Gutschrift“. Acht Angaben stehen also auf jeder allgemeinen Rechnung, zwei kommen bei Bedarf dazu. Für Rechnungen über Umsätze, die unter die Steuerbefreiung fallen, gilt die kürzere Liste aus § 34a UStDV (Quelle). Die beiden Listen im Vergleich:

Angabe Allgemeine Rechnung Rechnung mit Befreiung nach § 19 UStG
Name und Anschrift beider Seiten ja ja
Steuerkennung des Ausstellers Steuernummer oder USt-IdNr. Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-IdNr.
Ausstellungsdatum ja ja
Fortlaufende Rechnungsnummer ja nicht verlangt
Menge und Art beziehungsweise Umfang und Art ja ja
Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung ja nicht verlangt
Entgelt nach Steuersätzen aufgeteilt, mit vereinbarten Minderungen in einer Summe
Steuersatz und Steuerbetrag ja, oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung nein, stattdessen der Hinweis auf die Befreiung nach § 19 UStG
„Gutschrift“ nur bei Abrechnung durch den Empfänger nur bei Abrechnung durch den Empfänger

Gesetzestexte gelesen am 04.10.2026. Der Aufbewahrungshinweis der allgemeinen Liste betrifft nur Fälle nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG und steht deshalb nicht in der Tabelle.

Zwei Zeilen der Tabelle überraschen immer wieder: Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt sind in der verkürzten Liste nicht verlangt (Quelle) (Quelle). Das heißt nicht, dass sie schaden. Sabine freut sich über beide, weil sie ihrer Ablage helfen. Das Fehlen in der Liste ist eine Erleichterung für den Aussteller, kein Verbot für nützliche Angaben.

Eine Seite, vier Zonen

Sabines Blick springt, also baut man die Seite für springende Blicke. Die gelesene Liste legt keine Anordnung fest; die folgende Einteilung ist eine Erfahrung aus der Praxis und kein Gebot. Sie hat sich bewährt, weil sie jeder Angabe einen festen Platz gibt:

  1. Kopfzone. Links Ihr Name und Ihre Anschrift mit Steuerkennung, rechts Datum und, falls Sie eine vergeben, die Rechnungsnummer. Hier beginnt der Blick, und hier endet die Suche nach dem Absender.
  2. Adresszone. Der Empfänger, so geschrieben wie im Auftrag. Eine Zeile darüber, klein, kann der Absender wiederholt werden; nötig ist das nicht.
  3. Leistungszone. Eine Tabelle mit Beschreibung, Menge, Einzelpreis und Betrag. Wer nur eine Leistung abrechnet, schreibt trotzdem eine Zeile in diese Tabelle, weil der Kunde dort nach seiner Bestellung sucht.
  4. Summenzone. Die Summe, direkt darunter der Hinweis auf die Steuerbefreiung, darunter das Zahlungsziel und die Bankverbindung. Der Hinweis rutscht nicht in die Fußzeile, weil er dort überlesen wird.

In diesem Aufbau passen alle fünf Angaben der verkürzten Liste auf die obere Hälfte der Seite. Die untere Hälfte bleibt für freiwillige Angaben, für eine Zeile zu Zahlungsbedingungen und für Platz, falls später ein zweiter Posten dazukommt. Eine Rechnung braucht keine Fußzeile mit Kleingedrucktem: Je mehr Text am Seitenrand steht, desto leichter überliest der Kunde den einen Satz, auf den es ankommt.

Ein Wort zur Schrift: Schriftgröße und Zeilenabstand sollten so gewählt sein, dass die Rechnung auch dann lesbar bleibt, wenn der Kunde sie auf dem Handy öffnet. Eine ausgedruckte Rechnung wird abgeheftet, eine Rechnung im Anhang wird gezoomt; beide dürfen nicht an winzigen Ziffern scheitern. Fallen Ihnen beim Testlesen auf dem Telefon Zeilen auf, die man nur mit Mühe erkennt, vergrößern Sie die Schrift und kürzen Sie lieber den Text.

Welcher Text steht bei der Steuerbefreiung?

Die Liste verlangt den Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt. Die Vorschrift bezeichnet die Befreiung so: Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Quelle). Eine vorgeschriebene Formel ist das nicht. Das Gesetz legt in der gelesenen Fassung keinen einzigen Wortlaut fest; verlangt wird, dass der Hinweis erkennbar macht, dass die Befreiung gilt. Dieser Artikel schlägt deshalb keine zweite „offizielle“ Formulierung vor, sondern nennt, worauf es ankommt.

Der Hinweis soll drei Dinge leisten. Er soll verständlich sein, also ohne Fachkürzel auskommen, die ein Laie nicht kennt. Er soll auf die Vorschrift verweisen, damit der Leser nachschlagen kann. Und er soll an der Stelle stehen, an der der Leser sich fragt, warum keine Steuer ausgewiesen wird: unter der Summe. Wer eine Vorlage verwendet, schreibt den Satz einmal hinein und nicht bei jeder Rechnung neu. Kleine Abweichungen in der Wortwahl, die erkennen lassen, dass § 19 UStG der Grund ist, sind weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; wer ganz sicher gehen will, fragt das Finanzamt nach dem Wortlaut, den es erwartet.

Was Kunden an einer Rechnung ohne Steuerzeile irritiert

Drei erfundene Reaktionen aus dem Alltag zeigen, wo ein Dokument ohne Steuerzeile Fragen auslöst und wie die Rechnung sie beantworten kann:

„Warum steht hier keine Mehrwertsteuer?“

Das fragt typischerweise eine Privatkundin. Der Hinweis unter der Summe beantwortet es, wenn er verständlich ist. Wenn die Kundin nachfragt, ist ein Satz in der Antwort-Mail ausreichend: „Auf der Rechnung steht der Grund, die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Deshalb weise ich keine Umsatzsteuer aus.“ Mehr müssen Sie nicht erklären, und mehr sollten Sie auch nicht versprechen.

„Könnten Sie uns eine Rechnungsnummer und das Leistungsdatum nachtragen?“

Das fragt eine Buchhaltung. Beides steht nicht in der verkürzten Liste, hilft aber dem Empfänger, die Rechnung einzuordnen. Wer ohnehin eine Nummer führt und das Leistungsdatum kennt, trägt beides freiwillig ein und beantwortet die Frage, bevor sie gestellt wird. Ob die Firma den Betrag steuerlich weiterverwenden kann, entscheidet ihre eigene Beratung; dazu machen wir keine Aussage, und Sie müssen es auch nicht erklären.

„Bitte stellen Sie die Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer aus.“

Das ist der gefährlichste Wunsch. Wer als Aussteller keine Steuer ausweisen darf und es auf Bitten des Kunden trotzdem tut, kann sie nach § 14c Abs. 2 UStG schulden (Quelle). Die höfliche Antwort lautet, dass die Rechnung den Hinweis auf § 19 UStG enthält und deshalb keine Steuer ausweist. Was der Kunde damit tut, bleibt seine Sache. Eine Steuerzeile „zur Beruhigung“ ist keine Gefälligkeit, sondern ein Risiko für Sie.

Ist man als Kleinunternehmer verpflichtet, Rechnungen zu schreiben?

Die Pflicht, eine Rechnung auszustellen, steht in § 14 Abs. 2 UStG und richtet sich an den Unternehmer, der leistet. Sie gilt für diese Fälle: Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft oder bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer (Quelle). Dann ist die Rechnung innerhalb von 6 Monaten (Quelle) nach der Leistung auszustellen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht allein wegen der Steuerbefreiung haben wir in den gelesenen Texten nicht gefunden. § 34a UStDV regelt nicht, ob eine Rechnung geschrieben wird, sondern welche Angaben sie in diesem Fall enthält.

Für alle anderen Kunden, etwa Privatpersonen, die keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bestellen, berechtigt das Gesetz zur Rechnung, ohne sie in diesem Wortlaut ausdrücklich zu verlangen. Ob andere Vorschriften etwas anderes verlangen, haben wir nicht geprüft. In der Praxis gilt für die meisten: Wer Leistungen für Geld erbringt, gibt dem Kunden einen Beleg. Eine Verpflichtung können wir daraus nicht ableiten, deshalb nennen wir sie auch nicht.

Gibt es ein Muster für Kleinunternehmerrechnungen im Jahr 2026?

Ja, mehrere, und sie unterscheiden sich weniger, als man denkt. Grundlage sind § 34a UStDV und § 19 UStG, gelesen am 04.10.2026; die Muster beziehen sich auf diesen Stand. Wer ein Muster aus dem Netz verwendet, sollte es mit der Tabelle oben vergleichen. Steht darin eine Steuerzeile? Ist der Hinweis vorhanden? Fehlt die Steuerkennung?

Zur Anschauung hier ein erfundenes Beispiel, das sich vom Muster im Artikel zur Vorlage durch einen Leistungszeitraum und mehrere Positionen unterscheidet:

Beispiel (fiktiv): Gartenpflege im Oktober 2026
Klaus Beispiel, Gartenpflege · Musterweg 12 · 99999 Musterstadt
Steuernummer: [Ihre Angabe]

An: Hausverwaltung Muster · Beispielallee 3 · 11111 Beispielort

Rechnung Nr. 14 · Datum: 30.10.2026

Rasenschnitt und Heckenschnitt, Hof Beispielallee 3, Oktober 2026, 4 Einsätze à 45,00 €: 180,00 €
Laubentsorgung, 1 Einsatz: 60,00 €

Summe: 240,00 €
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.

Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 13.11.2026: [Ihre Bankverbindung]

Die Addition stimmt (180,00 € plus 60,00 € ergibt 240,00 €). Das Zahlungsziel von 14 Tagen ist die Wahl des fiktiven Klaus, nicht eine gesetzliche Frist; ein allgemeines gesetzliches Zahlungsziel haben wir nicht belegt (mehr zu Frist und Verzug in Zahlungsziel und Verzugszinsen). Interessant ist die Leistungszeile: Sie nennt Ort, Zeitraum, Anzahl der Einsätze und Einzelpreis. Bei einer Rechnung ohne Steuerzeile ist das der Teil, der Rückfragen verhindert, weil er das ersetzt, was Netto und Brutto sonst als Orientierung bieten.

Fertige Dateien zum Anpassen folgen hier; der Hub Rechnung als Kleinunternehmer ordnet sie ein. Die Variante für Kleinunternehmer enthält nur die Mindestangaben nach § 34a UStDV und freiwillige Felder für Nummer und Leistungsdatum.

Muster ohne Gewähr, ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 05.10.2026

Gibt es ein Muster für eine Rechnung nach § 14 UStG?

Die allgemeine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG unterscheidet sich von der oben gezeigten durch die Steuerzeilen, die Rechnungsnummer und den Leistungszeitpunkt. Wer Umsatzsteuer ausweist, hakt die Liste mit der Pflichtangaben-Checkliste ab, und der Rechnungsgenerator hat dafür einen Entwurfsmodus mit Steuerzeile. Die Mustervarianten „Allgemein“ und „Kleingewerbe“ im Fach der Vorlagen enthalten Steuerzeilen. Ob für Ihre Leistung 19 % oder der ermäßigte Satz gilt, entscheiden diese Muster nicht: Der Regelsatz liegt bei 19 % (Quelle), der ermäßigte Satz bei 7 % (Quelle); die Zuordnung der einzelnen Leistung ist in unseren Quellen nicht bestätigt.

Der Zehn-Sekunden-Test für die eigene Rechnung

Bevor die erste Rechnung rausgeht, lohnt sich ein Test, der nichts kostet. Geben Sie die Rechnung jemandem, der Ihr Geschäft nicht kennt, und stellen Sie vier Fragen, die Sabine beantworten könnte: Von wem kommt die Rechnung? Wofür wird gezahlt? Wie viel und bis wann? Und warum steht keine Steuer darauf? Gelingt das in zehn Sekunden, ist die Rechnung lesbar. Gelingt eine Antwort nicht, steht an dieser Stelle der nächste Verbesserungsschritt.

Der Test ersetzt keine Prüfung gegen die Liste. Er ergänzt sie um die Frage, die das Gesetz nicht stellt: Versteht ein Mensch, was er vor sich hat? Beides zusammen, Liste und Leseprobe, ergibt eine Rechnung, die selten Rückfragen auslöst. Für die Liste dient die Pflichtangaben-Checkliste, für die Leseprobe ein Kollege oder eine Freundin. Die Rechnung zu zweit anzusehen, kostet fünf Minuten.

Nach dem Versand: Fehler, Berichtigung, Ablage

Findet sich nach dem Versand ein Fehler, ändern Sie die versandte Datei nicht still. Das Gesetz lässt zu, fehlende oder unrichtige Angaben in einem Dokument nachzureichen, das eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt (Quelle). Für die Ablage gilt: Rechnungen sind nach § 14b UStG 8 Jahre (Quelle) aufzubewahren. Ein Ordner pro Jahr und eine Liste der vergebenen Nummern genügen für den Anfang.

Wer irgendwann merkt, dass die Vorlage zu viele Handgriffe verlangt, findet im Artikel Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer neun Programme mit Preisen und der Frage, ob sie eine Rechnung ohne Steuerzeile bestätigen. Und wer erst einmal verstehen will, wie sich die Vorlage Feld für Feld zusammensetzt, liest Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer. Der Rechnungsgenerator erzeugt die Rechnung im Browser mit dem Modus ohne Steuerzeile; die Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät. Die Einordnung, ob die Befreiung für Sie gilt, bleibt eine Frage an Finanzamt oder Beratung. Wie die Rechnung im Kleingewerbe mit und ohne Steuer aussieht, zeigt Rechnung schreiben im Kleingewerbe.

Häufige Fragen

Ist man als Kleinunternehmer verpflichtet, Rechnungen zu schreiben?

Die Pflicht in § 14 Abs. 2 UStG richtet sich an den Unternehmer, der leistet, und gilt für diese Fälle: Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft oder bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer (Quelle). Eine Ausnahme allein wegen der Steuerbefreiung haben wir in den gelesenen Texten nicht gefunden; § 34a UStDV regelt nur, welche Angaben die Rechnung dann enthält. Für andere Kunden berechtigt das Gesetz zur Rechnung. Einzelfragen klärt das Finanzamt.

Gibt es ein Muster für Kleinunternehmerrechnungen im Jahr 2026?

Ja. Im Artikel steht ein erfundenes Muster mit Leistungszeitraum, und im Fach der Vorlagen liegen Dateien in Word, Excel und PDF zum Anpassen; den Aufbau Feld für Feld zeigt Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer. Beide beziehen sich auf die Gesetzestexte, die wir am 04.10.2026 gelesen haben. Suchen Sie in jedem Muster nach einer versteckten Steuerzeile und nach dem Hinweis zu § 19 UStG.

Gibt es ein Muster für eine Rechnung nach § 14 UStG?

Die allgemeine Rechnung unterscheidet sich von der Rechnung mit Befreiungshinweis durch Steuerzeilen, Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt. Muster dafür liegen im Fach der Vorlagen in den Varianten „Allgemein“ und „Kleingewerbe“, und die Pflichtangaben-Checkliste hakt die Liste nach § 14 Abs. 4 UStG mit Quellen ab. Welcher Steuersatz für Ihre Leistung gilt, entscheiden die Muster nicht: Der Regelsatz beträgt 19 % (Quelle), der ermäßigte 7 % (Quelle).

Welche 10 Bestandteile einer Rechnung sind Pflicht?

Die allgemeine Liste nach § 14 Abs. 4 UStG (Quelle) zählt zehn Punkte; acht gelten regelmäßig, zwei nur in bestimmten Fällen (Aufbewahrungshinweis, Wort „Gutschrift“). Wer unter die Steuerbefreiung fällt, folgt der kürzeren Liste nach § 34a UStDV (Quelle): Anschriften, Steuerkennung, Datum, Leistung, eine Summe samt Hinweis. Die Tabelle im Artikel stellt beide gegenüber.

Wie schreibe ich als Kleinunternehmer eine Rechnung richtig?

Schreiben Sie beide Anschriften, Ihre Steuerkennung, das Datum, die Leistung mit Menge und Art, eine Summe und den Hinweis auf § 19 UStG, und lassen Sie jede Steuerzeile weg. Danach lesen Sie die Rechnung wie Ihr Kunde: Ist in zehn Sekunden klar, von wem sie kommt, wofür und wie viel gezahlt wird und warum keine Steuer darauf steht? Die Liste mit Quellen steht in der Pflichtangaben-Checkliste.

Quellen

Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Einzelfragen: Steuerberater oder Finanzamt.

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